Facebook-Postings können Kündigung begründen
(ac) Soziale Netzwerke erfreuen sich in Deutschland reger Beliebtheit. Der AGAD-Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. warnt davor, dass bei steigender Nutzung sozialer Netzwerke auch die arbeitsrechtlichen Probleme zum Beispiel bei beleidigenden, diffamierenden oder den Arbeitgeber anderweitig schädigenden Facebook-Postings zunehmen. Nach Auffassung von Dr. Nils Helmke, Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter der AGAD Service GmbH, kann mangels höchstrichterlicher Entscheidungen auf allgemeine Prinzipien des Arbeitsrechts zurückgegriffen werden: „Unternehmensschädliche Äußerungen müssten keinesfalls durch den Arbeitgeber hingenommen werden und können sogar eine außerordentliche Kündigung begründen“.
Rufschädigungen werden von großem Empfängerkreis wahrgenommen
Schädigende Postings durch den Arbeitnehmer weisen verschiedene Formen auf, die nicht alle per se vom Arbeitgeber verboten werden können, da sie häufig während des privaten Gebrauchs sozialer Netzwerke in das Internet eingestellt werden und außerdienstliches Verhalten darstellen. „Es bleibt aber das Dilemma für den Arbeitgeber, dass häufig negative Eintragungen über das Unternehmen im Netz bleiben und auch Jahre nach dem Posting noch über eine Google-Suche gefunden werden können. Darüber hinaus wird die Beleidigung, Rufschädigung etc. noch von einem sehr großen Empfängerkreis wahrgenommen, so dass kein Vergleich mit einem Lästern über den Chef im Freundes- oder Bekanntenkreis besteht, zumal das Posting schriftlich erfolgt und häufig von völlig unbeteiligten Nutzern im Web 2.0 als erste Unternehmensinfo wahrgenommen wird“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Nils Helmke.
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
„Lässt sich der Arbeitnehmer in sozialen Netzwerken über betriebliche Interna aus, wird er regelmäßig seinen Arbeitsvertrag verletzten. Ohne explizite Regelung lässt sich dies als Nebenpflichtverletzung des Arbeitsvertrages auslegen“, so der AGAD-Datenschutzbeauftragte. Jeder Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Hierzu zählen nicht nur Kundenstämme und geheime Marketingstrategien, sondern auch Absprachen aus dem Personalbereich, wie z.B. Gehälter. Auch persönliche Umstände, wie Verhaltensweisen von Kollegen und Vorgesetzten fallen hierunter, so dass auch Lästereien über Kollegen oder wie jüngst in Frankreich die Gehaltsveröffentlichung des Vorgesetzten, je nach Schwere des Verstoßes, nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Helmke eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.




