Zur Betriebsgefahr eines stehenden Fahrzeugs
(ac) Sind einerseits ein vorbeifahrendes und andererseits ein am Straßenrand parkendes Auto in einen Unfall verwickelt, kann die für eine Schuldzuweisung wichtige erhöhte Betriebsgefahr im konkreten Fall auch von dem stehenden Gefährt ausgehen. Darauf hat jetzt das Landgericht Wiesbaden bestanden.
Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline war im konkreten Fall ein Mercedes beim Vorbefahren an einem stehenden VW Polo mit dessen geöffneter linken Wagentür kollidiert. Trotz geistesgegenwärtiger Schnellbremsung konnte der Mercedes-Fahrer, der nachweislich mit keiner überhöhten Geschwindigkeit unterwegs war, eine Kollission nicht mehr verhindern. Er will deshalb auch nicht für den Schaden von 4.238,28 Euro aufkommen. Der Polo-Halter behauptet dagegen, sein Wagen habe gestanden, als die Tür geöffnet wurde. Damit sei der Wagen nur ein „unbewegliches“ Hindernis für den Unfallgegener gewesen. Der Mercedes-Fahrer hätte ausweichen müssen. Womit ihm schon allein wegen seiner im Vorbeifahren realisierten Betriebsgefahr klar die Haftung für den Unfallschaden zuzuweisen wäre.
Das sahen die hessischen Landesrichter jedoch anders. Die Betriebsgefahr eines fahrenden Fahrzeugs tritt bei Verstoß gegen die Verhaltensmaßregeln beim Ein- und Aussteigen aus einem parkenden Fahrzeug hinter dessen in diesem Augenblick sehr hohen Betriebsgefahr zurück. „Eine Wagentür zur Fahrbahn hin darf überhaupt nur geöffnet werden, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert – und dann auch nur langsam und spaltweise sowie mit einer maximalen Spaltbreite von 10 cm“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Deutschen Anwaltshotline diese besonders restriktiven Sorgfaltsanforderungen. Wobei der sehr wohl dem allgemeinen Verkehrsgeschehen zuzuordnende Vorgang des Ein- und Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist.
LG Wiesbaden, Urteil vom 02.12.2011, Az.: 9 S 16/11




